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   BGH, 17.02.2010 - V ZR 197/09   

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https://dejure.org/2010,8558
BGH, 17.02.2010 - V ZR 197/09 (https://dejure.org/2010,8558)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2010 - V ZR 197/09 (https://dejure.org/2010,8558)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - V ZR 197/09 (https://dejure.org/2010,8558)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren ohne Stellung eines möglichen und zumutbaren Vollstreckungsschutzantrags i.S.v. § 712 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Berufungsinstanz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 544 Abs. 5 S. 2; ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 2
    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren ohne Stellung eines möglichen und zumutbaren Vollstreckungsschutzantrags i.S.v. § 712 ( ZPO in der Berufungsinstanz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baulasterklärung zu Lasten eines Grundstücks!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.06.2006 - XII ZR 80/06

    Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das

    Auszug aus BGH, 17.02.2010 - V ZR 197/09
    2 Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn es der Beklagte versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2006, XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088; Senat, Beschl. v. 29. März 2007, V ZR 253/06, juris).
  • BGH, 29.03.2007 - V ZR 253/06

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 17.02.2010 - V ZR 197/09
    2 Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn es der Beklagte versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2006, XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088; Senat, Beschl. v. 29. März 2007, V ZR 253/06, juris).
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